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Offenlegung Interessenbindung

Gemäss § 42 Abs. 2 des neuen Gemeindegesetzes sowie Artikel 4 der Schulgemeindeordnung der Sekundarschule Embrach sind die Mitglieder der Schulpflege verpflichtet, ihre Interessenbindungen offen zu legen. Insbesondere geben sie Auskunft über ihre beruflichen Tätigkeiten, ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes sowie über ihre Organstellungen in und wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts.

Offenlegung_von_Interessenbindungen_1_7_2022.pdf (PDF, 13.63 kB)